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Finanzgericht Hamburg  v. - III 256/01 EFG 2002 S. 1336

Gesetze: UStG § 19 Abs. 1 Satz 1, UStG § 19 Abs. 2, UStG § 19 Abs. 2 Satz 2, UStG § 19 Abs. 2 Satz 3, UStG § 19 Abs. 2 Satz 4, UStG § 18 Abs. 3, UStG § 18 Abs. 4, AO § 355 Abs. 1

Umsatzsteuer: Widerruf der Option zur Regelbesteuerung durch einen Kleinunternehmer

Leitsatz

Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG bindet die Optionserklärung den Kleinunternehmer grundsätzlich für fünf Kalenderjahre.

Es besteht für ihn jedoch die Möglichkeit, die Option gem. § 19 Abs. 2 Satz 3 UStG zu widerrufen. Der Widerruf muss jedoch gem. § 19 Abs. 2 Satz 4 UStG spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuererklärung des Kalenderjahres, für das der Widerruf gelten soll, erklärt werden, d. h. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1336
EFG 2002 S. 1336 Nr. 20
EAAAB-08156

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Finanzgericht Hamburg v. 17.05.2002 - III 256/01

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