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Finanzgericht Hamburg  v. - III 256/01 EFG 2002 S. 1336

Gesetze: UStG § 19 Abs. 1 Satz 1, UStG § 19 Abs. 2, UStG § 19 Abs. 2 Satz 2, UStG § 19 Abs. 2 Satz 3, UStG § 19 Abs. 2 Satz 4, UStG § 18 Abs. 3, UStG § 18 Abs. 4, AO § 355 Abs. 1

Umsatzsteuer: Widerruf der Option zur Regelbesteuerung durch einen Kleinunternehmer

Leitsatz

Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG bindet die Optionserklärung den Kleinunternehmer grundsätzlich für fünf Kalenderjahre.

Es besteht für ihn jedoch die Möglichkeit, die Option gem. § 19 Abs. 2 Satz 3 UStG zu widerrufen. Der Widerruf muss jedoch gem. § 19 Abs. 2 Satz 4 UStG spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuererklärung des Kalenderjahres, für das der Widerruf gelten soll, erklärt werden, d. h. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1336
EFG 2002 S. 1336 Nr. 20
EAAAB-08156

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg v. 17.05.2002 - III 256/01

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