Die gerichtliche Kontrolle von Berufszugangsprüfungen findet nur in eingeschränktem Umfang statt.
Dem Prüfling steht ein Recht auf Information über die Gründe der Bewertung seiner Prüfungsleistung zu.
Das Begründungsverlangen bei mündlichen Prüfungen muss rechtzeitig erhoben und sachlich begründet werden.
Die Prüfungsbehörde hat eine Fürsorgepflicht, wenn sie erkennen kann, dass der Prüfling Gefahr läuft, seinen Informationsanspruch
nicht rechtzeitig oder formgerecht geltend zu machen.
Eine Beweisaufnahme über den Ablauf der mündlichen Prüfung durch Vernehmung der Beteiligten ist zulässig und ggf. erforderlich,
auch wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten nach der mündlichen Prüfung sondern erst später zu einer schriftlichen Fixierung
der Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung gekommen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1100 Nr. 17 EFG 2002 S. 1059 EFG 2002 S. 1059 Nr. 16 DAAAB-08084
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.01.2002 - V 26/01
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