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Öffentlicher Dienst; | Rufbereitschaft per Handy
Rufbereitschaft i. S. von § 15 Abs. 6b Unterabs. 1 BAT ist gegeben, wenn der Angestellte verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die vom Arbeitgeber angeordnete ,,Erreichbarkeit per Handy'' erfüllt diese Voraussetzungen. Zwar ist der Angestellte nicht verpflichtet, sich an einer bestimmten, dem Arbeitgeber mitzuteilenden Stelle aufzuhalten, sondern kann seinen Aufenthalt wählen und verändern. Er ist dennoch während der ,,Erreichbarkeit per Handy'' in der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt, da er verpflichtet ist, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht...