Kein Gestaltungsmissbrauch beim Verkauf von Anteilen an einer liquidationsreifen Gesellschaft
Leitsatz
1. Die Veräußerung nicht wesentlicher Beteiligungen an Projektkapitalgesellschaften mit anschließender ausschüttungsbedingter
Teilwertabschreibung bei der Erwerberkapitalgesellschaft (sog. Anteilsrotation) kann nur dann einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
darstellen, wenn eine Veräußerung tatsächlich wirtschaftlich nicht gewollt war.
2. Dies kommt in Betracht, wenn die Anteilseigner der Projektgesellschaften zugleich die erwerbende Gesellschaft beherrschen,
diese sogleich liquidiert wird und das Vermögen der Projektgesellschaften bereits vor Veräußerung auf die Anteilseigner übertragen
worden ist.