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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 761/98 K, G, F EFG 2002 S. 928

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 3 Satz 2

Geldzuwendung einer den Gesellschaftern nahestehenden Person an die Kapitalgesellschaft als verdeckte Einlage; Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei ”Rückzahlung"

Leitsatz

1. Mangels klarer und eindeutiger Vereinbarung eines anderen Leistungsgrundes (Darlehenstilgung bzw. -gewährung) sind Geldzuwendungen einer den Gesellschaftern nahestehenden Person an eine Kapitalgesellschaft als verdeckte Einlage zu behandeln; die hieraus fließenden Zinserträge erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaft.

2. Bei der Auszahlung von Zinsen bzw. des Schlusssaldos des Einlagekontos an die nahestehende Person ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Dies gilt auch bei Verwendung des Schlusssaldos zur Tilgung einer Darlehensverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft gegenüber einem Dritten, wenn die Gesellschaft in Höhe der Tilgungsleistung nunmehr eine Verbindlichkeit gegenüber der nahestehenden Person ausweist.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 928
EFG 2002 S. 928 Nr. 14
VAAAB-07576

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2001 - 6 K 761/98 K, G, F

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