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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4166/01 VTa

Gesetze: ZK Art. 4 Nr. 19 ZK Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ZK Art. 40 ZK Art. 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ZK Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK Art. 213 ZollV § 8 Satz 2 TabStG§ 21 UStG§ 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz AO§ 5 AO§ 44 FGO § 102

Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme eines gutgläubigen Beteiligten im Zusammenhang mit der Einfuhr unverzollter Zigaretten

Leitsatz

1. Die in § 8 Satz 2 ZollV statuierte Gestellungspflicht bezüglich versteckter unverzollter Waren kann nur solche Personen treffen, die Kenntnis von dem mitzuteilenden Sachverhalt haben oder bei Anstrengung aller Erkenntnismöglichkeiten hätten haben müssen.

2. Wird bei einem möglichen Gesamtschuldverhältnis bezüglich der Einfuhrabgaben keine Begründung für die Inanspruchnahme eines gutgläubigen Beteiligten gegeben, so muss der Abgabenbescheid bereits wegen der fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens aufgehoben werden.

Fundstelle(n):
FAAAB-07496

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2002 - 4 K 4166/01 VTa

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