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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 3523/96 E

Gesetze: HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

Keine wesentliche Verbesserung bei anschaffungsnahen Investitionen (hier: Einbau neuer Fenster, Badrenovierung), wenn keine den gesetzlich zulässigen Rahmen wesentlich übersteigende Mietsteigerung erzielt wird

Leitsatz

  1. Für das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung bei anschaffungsnahen Investitionen ist nach zutreffendem Verständnis der neueren Rechtsprechung des BFH auf den Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt und nicht auf das Verhältnis der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten abzustellen.

  2. Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude (Einbau neuer Fenster, Badrenovierung) begründen unter dem Aspekt einer wesentlichen Erhöhung des Nutzungswerts keine wesentliche Verbesserung, wenn sie zu einer den gesetzlich zulässigen Rahmen (11%) nicht wesentlich übersteigenden Mietsteigerung (14,5%) führen.

Fundstelle(n):
QAAAB-07462

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.01.2000 - 3 K 3523/96 E

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