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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 5974/99 E EFG 2003 S. 519

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 364, EStDV § 11d Abs. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 3 Nr. 2 Satz 1

Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften; kein entgeltlicher Erwerb bei Grundstücksübertragung zum Ausgleich eines Pflichtteilsanspruchs

Leitsatz

1. Der nicht einlagefähige Nutzungsvorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Grundstücks des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft führt bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.H.d. getätigten Aufwendungen. Die Einkunftserzielungsabsicht kann insoweit nur verneint werden, wenn langfristig nicht mit einem Beteiligungsüberschuss zu rechnen ist.

2. Ein zum Ausgleich geltend gemachter Pflichtteilsansprüche übertragenes Grundstück wird unentgeltlich erworben, da die zugrundeliegende Erfüllungsabrede über die Ersetzung der an sich geschuldeten Geldleistung keinen entgeltlichen Austauschvertrag mit der Gegenleistung eines Pflichtteilsverzichts beinhaltet. Dass der Pflichtteilsberechtigte nach erbschaft- und grunderwerbsteuerlicher Betrachtung nur einen Geldanspruch von Todes wegen erwirbt, besagt nichts über die Entgeltlichkeit einer Leistung an Erfüllungs Statt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 578 Nr. 10
EFG 2003 S. 519
EFG 2003 S. 519 Nr. 8
INF 2003 S. 245 Nr. 7
KÖSDI 2003 S. 13704 Nr. 5
ZAAAB-07433

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.11.2002 - 1 K 5974/99 E

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