Keine steuerfreie Abfindung, wenn die "Abfindung" zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche aus dem aufgelösten Dienstverhältnis
gezahlt wird und den noch ausstehenden Arbeitslohn unterschreitet
Leitsatz
Ungeachtet der Bezeichnung als Abfindung liegen nicht nach § 3 Nr. 9 EStG begünstigte Gehaltszahlungen vor, wenn der Arbeitnehmer
anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche eineAbgeltunszahlung erhält,
die den noch ausstehenden Arbeitslohn unterschreitet. Eine Auslegung der Vereinbarung im Sinne eines gleichzeitigen Verzichts
auf die rückständigen Gehaltsansprüche kommt nicht in Betracht.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 129 Nr. 3 EFG 2001 S. 1592 OAAAB-07347
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.10.2001 - 16 K 3036/00 E
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