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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 14 K 2809/00 U

Gesetze: FGO § 68, AO § 130 Abs. 1, AO § 251 Abs. 3, GKG § 13, GKG § 25, InsO § 182, InsO § 185 Satz 3

Teilrücknahme durch Herabsetzung der Forderung im Insolvenzfeststellungsbescheid

Leitsatz

  1. In der Herabsetzung der in einem Insolvenzfeststellungsbescheid ausgewiesenen Forderung liegt eine Teilrücknahme i. S. d. § 130 Abs. 1 AO, so dass es zur Fortsetzung eines anhängigen Klageverfahrens keines Antrags nach § 68 FGO bedarf.

  2. In gerichtlichen Streitigkeiten wegen Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Streitwert allein nach der zu erwartenden Quote.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-07297

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.09.2000 - 14 K 2809/00 U

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