Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung
Leitsatz
Endet die durch eine Betriebsverpachtung begründete Betriebsaufspaltung zwischen einer KG und einer GmbH durch Einstellung
der werbenden Tätigkeit der Betriebsgesellschaft und Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Verkaufsflächen) an
eine Vielzahl von Drittunternehmen, so liegt hierin keine zur Realisierung eines Aufgabegewinns führende Betriebsaufgabe,
sondern eine Betriebsunterbrechung, wenn die KG kurzfristig durch Aufnahme der GmbH als Komplementärin in eine gewerblich
geprägte Personengesellschaft umstrukturiert werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1444 Nr. 24 EFG 2003 S. 1544 EFG 2003 S. 1544 Nr. 21 INF 2003 S. 845 Nr. 22 FAAAB-07217
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2003 - 11 K 3786/00 F
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