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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 399/00 EFG 2002 S. 336

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 33b Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1

Kindergeld für ein volljähriges behindertes und teilstationär untergebrachtes Kind

Ermittlung des gesamten Lebensbedarfs

Familienleistungsausgleich (Kindergeld)

Leitsatz

Ein volljähriges behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln nicht den gesamten Lebensbedarf decken kann. Der Lebensbedarf eines teilstationär untergebrachten Kindes bemisst sich im Jahre 1999 nach einem Grundbedarf i.H.v. 13.020 DM und einem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehört neben den Kosten der teilstationären Unterbringung (ggf. abzgl. eines Sachbezugswerts für eine Verpflegung) ein pauschaler behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des jeweiligen Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG, wenn kein Einzelnachweis erfolgt und die Eltern zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen müssen, die mit der nach Sozialhilferecht gewährten Eingliederungshilfe nicht abgedeckt sind.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 336
EFG 2002 S. 336 Nr. 6
RAAAB-07077

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 05.12.2001 - 6 K 399/00

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