Kindergeld für ein volljähriges behindertes und
teilstationär untergebrachtes Kind
Ermittlung des gesamten
Lebensbedarfs
Familienleistungsausgleich (Kindergeld)
Leitsatz
Ein volljähriges behindertes
Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen
eigenen Mitteln nicht den gesamten Lebensbedarf decken kann. Der Lebensbedarf
eines teilstationär untergebrachten Kindes bemisst sich im Jahre 1999 nach
einem Grundbedarf i.H.v. 13.020 DM und einem zusätzlichen
behinderungsbedingten Mehrbedarf. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf
gehört neben den Kosten der teilstationären Unterbringung (ggf.
abzgl. eines Sachbezugswerts für eine Verpflegung) ein pauschaler
behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des jeweiligen
Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG, wenn kein Einzelnachweis
erfolgt und die Eltern zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen
müssen, die mit der nach Sozialhilferecht gewährten
Eingliederungshilfe nicht abgedeckt sind.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 336 EFG 2002 S. 336 Nr. 6 RAAAB-07077
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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 05.12.2001 - 6 K 399/00
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