Zurechnung gewerblicher Einkünfte bei Führung des
Unternehmens durch den Ehemann und Anmeldung auf den Namen der Ehefrau
Einkommensteuer 1991 und 1992
Leitsatz
Hat die Ehefrau das Gewerbe
angemeldet und bis zur Abmeldung auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben (u.
a. Inhaberin des Geschäftskontos, Schuldnerin des betrieblichen Darlehens,
Haftung gegenüber den Gläubigern, Vereinnahmung der betrieblichen
Erträge), so hat sie hierdurch Unternehmerinitiative entfaltet; folglich
sind ihr die Einkünfte auch dann zuzurechnen, wenn der Ehemann die
Geschäftsidee hatte und er bei der Führung des Unternehmens
weitgehend freie Hand hatte.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1598 EFG 2002 S. 1598 Nr. 24 JAAAB-07058
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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 10.07.2002 - 6 K 1892/01
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