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FG des Landes Brandenburg Beschluss v. - 5 V 131/03 EFG 2003 S. 752

Gesetze: AO 1977 § 226 GesO § 7 Abs. 5 AO 1977§ 73 AO 1977§ 37 AO 1977§ 191 Abs. 1 AO 1977§ 218 AO 1977§ 251 Abs. 2 S. 1 UStG§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BGB § 387 KO § 54

Keine Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

Aufrechnung der Umsatzsteuererstattungsansprüche einer Organgesellschaft mit der aus den Umsatzsteuerschulden der Organträgerin resultierenden Haftungsschuld

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Leitsatz

1. Hebt das FA, nach dem es das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses festgestellt hat, die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Organgesellschaft auf, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde, und nimmt diese für Umsatzsteuern der Organträgerin durch Haftungsbescheid in Anspruch, ist eine Aufrechnung der Haftungsschuld mit dem Umsatzsteuererstattungsanspruch ausgeschlossen, da die Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens begründet wurde.

2. Bislang ist höchstrichterlich noch unentschieden, unter welchen Voraussetzungen das FA unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ggf. Anspruch gegenüber der Organgesellschaft auf Abschluss eines Verrechnungsvertrages zugunsten der umsatzsteuerlichen Organträgerin hat.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 752
EFG 2003 S. 752 Nr. 11
ZAAAB-07031

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FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 06.03.2003 - 5 V 131/03

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