Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 4 K 3025/00
Gesetze: ZK Art 202 Abs 1 S 1 Buchst a VO (EWG) Nr 2913/92 Art 202 Abs 1 S 1 Buchst a ZollV § 8 S 2 VO (EWG) Nr 2913/92 Art 40 ZK Art 40 ZK Art 206 VO (EWG) Nr 2913/92 Art 206 VO (EWG) Nr 2913/92 Art 202 Abs 3 ZK Art 202 Abs 3
Keine Gestellungspflicht für vom Auftraggeber ohne Wissen des Fahrers im Hohlraum eines Anhänger versteckte Zigaretten;
Vorschriftswidriges Verbringen
Leitsatz
1. Hinsichtlich des vorschriftswidrigen Verbringens einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft
ist der Wortlaut des Art. 202 Abs. 1 Satz 2 ZK üblichwerweise dahin zu verstehen, dass bereits ein rein objektives
Fehlverhalten unabhängig von den Vorstellungen oder gar dem Verschulden des Handelnden die Zollschuld auslöst.
2. Der nationale Gesetzgeber ist nicht berechtigt, Gestellungspflichten über den Bereich des ZK hinaus zu erweitern oder
zu beschränken.
3. Ungeachtet der Zweifel an der Wirksamkeit von § 8 Satz 2 Zollverordnung ist auch unter Anwendung des Gestellungsbegriffs
des ZK grundsätzlich davon auszugehen, dass besonders verheimlichte Ware ausdrücklich gestellt werden muss; das Gebot
der Rechtsstaatlichkeit verbietet es aber, eine Gestellungspflicht für versteckte Waren auch demjenigen aufzubürden,
der von dem Vorhandensein der Ware nicht wusste und auch unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nichts wissen konnte
(hier: mit dem Transport eines Anhängers beauftragter, gutgläubiger polnischer Taxifahrer als Werkzeug und Opfer eines
raffiniert geplanten Schmuggels der in einem Hohlraum des Anhängers versteckten Zigaretten).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-07019
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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 25.07.2001 - 4 K 3025/00
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