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Kündigungsschutz; | Kündigungsfrist im Konkurs bei befristetem Arbeitsvertrag
Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist. Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest drei weitere Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist (hier: die einmonatige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB) verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens zu keinem Zeitpunkt maßgeblich war ().