Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bei
bloßer Bindung der Beteiligten durch noch nicht gelöschte Auflassungsvormerkung
Grunderwerbsteuer
Leitsätze
Kann eine Umgehung des § 16 GrEStG durch den Erwerber und den Veräußerer ausgeschlossen werden, weil der wirksame
Rücktritt vom Vertrag vor Kaufpreiszahlung, Besitz- und Lastenübergang erfolgt ist, so dass keine bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung erforderlich ist und sich die Bindung zwischen den Vertragsbeteiligten in dem Anschein einer Vormerkung,
der mangels Gutglaubensschutzes keinen Rechtsschein im eigentlichen Sinne begründen kann, erschöpft und es der Verkäufer
in der Hand hat, die Löschung der zu Gunsten des Käufers eingetragenen Vormerkung zu erwirken, ist ein grunderwerbsteuerlich
relevantes Interesse an den durch den Kaufvertrag geschaffenen Rechtswirkungen zu verneinen; mithin der Grundstückskaufvertrag
als rückgängig gemacht anzusehen ist.
Der Ablehnungsbescheid vom und die Einspruchsentscheidung vom werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Grunderwerbsteuerbescheid vom aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden,
wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 423 EFG 2002 S. 423 Nr. 7 TAAAB-06985
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 09.10.2001 - 3 K 2471/99
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.