Verlustabzug nach § 10d EStG bei Verschmelzung einer GmbH
Leitsatz
Eine Betriebseinstellung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG in der bis zum geltenden Fassung kann erst dann angenommen
werden, wenn es zum (totalen) Betriebsstillstand gekommen ist bzw. das Unternehmen endgültig aufgehört hat, werbend tätig
zu sein, so dass der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens nicht weiterbesteht. Wird die bisherige gewerbliche
Tätigkeit in reduziertem Umfang weiterbetrieben, liegt dagegen eine Einstellung des Geschäftsbetriebes nicht vor.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 593 QAAAB-06934
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FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 21.02.2001 - 2 K 1689/99 K, F, G
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