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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 2175/00 EFG 2003 S. 1742

Gesetze: UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1991 § 3 Abs. 9UStG 1991 § 10 Abs. 1 S. 3 EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

Umsatzsteuerliche Behandlung öffentlicher Zuwendungen für Milchleistungsprüfungen

Umsatzsteuer 1991

Leitsatz

1. Ein Verein, der ausschließlich gegenüber seinen Mitgliedern Milchleistungsprüfungen durchführt, erbringt damit sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG, wenn sich der von den einzelnen Mitgliedern zu leistende Beitrag nach Art und Umfang der durchgeführten Milchleistungsprüfungen bemisst. Hierdurch besteht zwischen dem zu entrichtenden Beitrag und der Milchleistungsprüfung eine innere Verknüpfung.

2. Neben den Beiträgen sind auch die für jede einzelne Milchleistungsprüfung gezahlten öffentlichen Zuschüsse in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn diesen die Eigenschaft einer Entgeltauffüllung von dritter Seite zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn das Vereinsmitglied als Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, und der Zuschuss überwiegend in seinem Interesse gezahlt wird. Unbeachtlich ist die technische Abwicklung, hier insbesondere die Auszahlung des Zuschusses zur Verwaltungsvereinfachung direkt an den Verein als leistenden Unternehmer, sowie die Tatsache, dass die Zuschüsse aus Haushaltsmitteln stammen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1742
EFG 2003 S. 1742 Nr. 23
TAAAB-06907

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 24.01.2003 - 1 K 2175/00

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