Umsatzsteuerliche Behandlung öffentlicher Zuwendungen
für Milchleistungsprüfungen
Umsatzsteuer 1991
Leitsatz
1. Ein Verein, der
ausschließlich gegenüber seinen Mitgliedern
Milchleistungsprüfungen durchführt, erbringt damit sonstige
Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG, wenn sich der von den einzelnen
Mitgliedern zu leistende Beitrag nach Art und Umfang der durchgeführten
Milchleistungsprüfungen bemisst. Hierdurch besteht zwischen dem zu
entrichtenden Beitrag und der Milchleistungsprüfung eine innere
Verknüpfung.
2. Neben den Beiträgen sind auch
die für jede einzelne Milchleistungsprüfung gezahlten
öffentlichen Zuschüsse in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
einzubeziehen, wenn diesen die Eigenschaft einer Entgeltauffüllung von
dritter Seite zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn das Vereinsmitglied als
Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, und der
Zuschuss überwiegend in seinem Interesse gezahlt wird. Unbeachtlich ist
die technische Abwicklung, hier insbesondere die Auszahlung des Zuschusses zur
Verwaltungsvereinfachung direkt an den Verein als leistenden Unternehmer, sowie
die Tatsache, dass die Zuschüsse aus Haushaltsmitteln stammen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1742 EFG 2003 S. 1742 Nr. 23 TAAAB-06907
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 24.01.2003 - 1 K 2175/00
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