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Finanzgericht Berlin Beschluss v. - 8 B 8408/01 EFG 2002 S. 330

Gesetze: EStG § 48b Abs. 1, EStG § 48 Abs. 1 Satz 2

Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Leitsatz

  1. Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich Bauleistungen erbringt.

  2. Die Versagung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist nur dann verhältnismäßig, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen zeigt, dass er nicht gewillt ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und den Steuergesetzen Folge zu leisten.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 435 Nr. 7
EFG 2002 S. 330
EFG 2002 S. 330 Nr. 6
KÖSDI 2002 S. 13267 Nr. 5
AAAAB-06734

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Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2001 - 8 B 8408/01

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