Anforderungen an das FA bei der Entscheidung über den
Widerruf einer Dauerfristverlängerung
Widerruf der
Dauerfristverlängerung bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen
1998
Leitsatz
1. Das FA hat kein Ermessen, sondern
muss eine zuvor gewährte Dauerfristverlängerung widerrufen, wenn der
„Steueranspruch gefährdet erscheint”. Es muss
betriebswirtschaftliche Auswertungen und Prognosen über die künftige
Entwicklung des Unternehmens nicht bei seiner Entscheidung über den
Widerruf berücksichtigen.
2. Der Steueranspruch erscheint
gefährdet, wenn die konkrete Möglichkeit eines Steuerausfalls nicht
von der Hand zu weisen ist. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen in den
letzten beiden Jahren insgesamt über 527000 DM Verlust erwirtschaftet hat,
die Umsatz- und Lohnsteuerrückstände von rd. 100000 DM auf 140000 DM
angewachsen sind und auch eine zur Verringerung der Rückstände
vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1003 EFG 2002 S. 1003 Nr. 15 PAAAB-06622
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.03.2002 - 9 K 513/98
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