Pauschaler Vorsteuerabzug nur
für lohnsteuerliche "Dienstreisen" der Arbeitnehmer
Berechtigung des Finanzamtes zur Bescheidänderung aufgrund neuer
Tatsache
Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ablauf der
normalen Festsetzungsfrist
Leitsatz
1. Der pauschale Vorsteuerabzug nach
§ 37 UStDV bei Dienstreisen der Arbeitnehmer ist nur bei Erstattungen des
Unternehmers für Dienstreisen im lohnsteuerlichen Sinn möglich.
Mangels Erfüllung des lohnsteuerlichen Dienstreisebegriffs berechtigt
daher der von einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma ihren Beschäftigten
(in den Jahren 1989 und 1990) gezahlte Kostenersatz für
Verpflegungsmehraufwand anlässlich von Einsatzwechseltätigkeiten und
doppelter Haushaltsführung nicht zum pauschalen Vorsteuerabzug.
2. Hat der Steuerberater des
Unternehmens die Kosten, für die er zu Unrecht § 37 UStDV angewendet
hat, auf einem eigenen Konto "Reisekosten Arbeitnehmer" , verbunden mit der
Angabe des in Streitjahren gültigen Prozentsatzes in § 37 Abs.1
UStDV, verbucht, so muss sich dem FA aus diesen Angaben nicht der Schluss auf
eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung des § 37 UStDV und damit
die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen aufdrängen. Es darf
also den zunächst erklärungsgemäß erlassenen und
bestandskräftig gewordenen Umsteuersteuerbescheid aufgrund einer neuen
Tatsache nach § 173 Abs.1 Nr. 1 AO 1977 ändern, wenn im Rahmen einer
späteren Lohnsteuerprüfung die zu Unrecht erfolgte Beanpruchung des
pauschalen Vorsteuerabzugs festgestellt wird. Hieran ist es weder aufgrund
eines Ermittlungsfehlers noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
gehindert.
3. Hat der Steuerpflichtige vor
Ablauf der Festsetzungsfrist Einspruch eingelegt, ist das FA aufgrund der
Ablaufhemmung in § 171 Abs.3 AO 1977 im Rahmen der nach Ablauf der
regulären Festsetzungsfrist ergangenen Einspruchsentscheidung nicht zu
einer Steuererhöhung (Verböserung) berechtigt.
Fundstelle(n): WAAAB-06595
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.05.2000 - 9 K 251/96
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