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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 251/96

Gesetze: UStDV § 37 Abs. 1 S. 1, UStDV § 38 S. 1, UStDV § 36, UStG 1980 § 15 Abs. 5 Nr. 4, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 242, AO 1977 § 171 Abs. 3 S. 1

Erbschaftsteuer

Pauschaler Vorsteuerabzug nur für lohnsteuerliche "Dienstreisen" der Arbeitnehmer

Berechtigung des Finanzamtes zur Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsache

Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ablauf der normalen Festsetzungsfrist

Leitsatz

1. Der pauschale Vorsteuerabzug nach § 37 UStDV bei Dienstreisen der Arbeitnehmer ist nur bei Erstattungen des Unternehmers für Dienstreisen im lohnsteuerlichen Sinn möglich. Mangels Erfüllung des lohnsteuerlichen Dienstreisebegriffs berechtigt daher der von einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma ihren Beschäftigten (in den Jahren 1989 und 1990) gezahlte Kostenersatz für Verpflegungsmehraufwand anlässlich von Einsatzwechseltätigkeiten und doppelter Haushaltsführung nicht zum pauschalen Vorsteuerabzug.

2. Hat der Steuerberater des Unternehmens die Kosten, für die er zu Unrecht § 37 UStDV angewendet hat, auf einem eigenen Konto "Reisekosten Arbeitnehmer" , verbunden mit der Angabe des in Streitjahren gültigen Prozentsatzes in § 37 Abs.1 UStDV, verbucht, so muss sich dem FA aus diesen Angaben nicht der Schluss auf eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung des § 37 UStDV und damit die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen aufdrängen. Es darf also den zunächst erklärungsgemäß erlassenen und bestandskräftig gewordenen Umsteuersteuerbescheid aufgrund einer neuen Tatsache nach § 173 Abs.1 Nr. 1 AO 1977 ändern, wenn im Rahmen einer späteren Lohnsteuerprüfung die zu Unrecht erfolgte Beanpruchung des pauschalen Vorsteuerabzugs festgestellt wird. Hieran ist es weder aufgrund eines Ermittlungsfehlers noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert.

3. Hat der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist Einspruch eingelegt, ist das FA aufgrund der Ablaufhemmung in § 171 Abs.3 AO 1977 im Rahmen der nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist ergangenen Einspruchsentscheidung nicht zu einer Steuererhöhung (Verböserung) berechtigt.

Fundstelle(n):
WAAAB-06595

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.05.2000 - 9 K 251/96

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