Anfechtbarkeit eines wiederholenden Verwaltungsaktes; Terminverschiebung für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und
der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
Eine Verfügung, die lediglich einen neuen Termin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 284 Abs. 1 AO 1977 und die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO 1977 bestimmt und welche allenfalls die inzwischen bestandskräftige
hoheitliche Anordnung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der Versicherung an Eides statt wiederholt, ist mangels eigenständiger
Regelung nicht selbständig anfechtbar.
Fundstelle(n): IAAAB-06578
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 21.02.2000 - 9 K 145/99
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