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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 320/00

Gesetze: EStG 1999 § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a, EStG 1999 § 32 Abs 4 Satz 6, EStG 1999 § 32 Abs 4 Satz 2, EStG 1999 § 32 Abs 4 Satz 7, GG Art 3 Abs 1, EStG § 9a, EStG § 19

Kindergeldrechtliche Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes im Jahr des 18. Geburtstags (Aufteilung Weihnachtsgeld und Werbungskostenpauschale) verfassungskonform

Leitsatz

1. Dass die Einkünfte und Bezüge eines ganzjährig in Berufsausbildung befindlichen Kindes bis zu dem Monat, in dem das Kind volljährig wird, kindergeldrechtlich aufgrund einer -zulässigen- Typisierung des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben und erst ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag des Kindes dessen Einkünfte und Bezüge nach dem Monatsprinzip berücksichtigt werden, ist nicht verfassungswidrig.

2. Auch wenn die Einkünfte und Bezüge eines erst im Laufe des Jahres volljährig gewordenen, in Berufsausbildung befindlichen Kindes über das gesamte Jahr gesehen unter dem kindergeldrechtlich unschädlichen Grenzbetrag liegen, haben die Eltern ab dem Monat nach dem 18. Geburtstags des Kindes keinen Kindergeldanspruch mehr, wenn die auf diese Zeit (ab Monat nach dem Eintritt der Volljährigkeit) entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes über dem (monats-)anteiligen Grenzbetrag liegen.

3. Bei der Ermittlung der anteiligen Einkünfte und Bezüge des im Laufe des Jahres volljährig gewordenen Kindes sind das Weihnachtsgeld und der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG zeitanteilig zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
PAAAB-06486

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2000 - 5 K 320/00

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