Voraussetzungen für das Vorliegen eines
forstwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz
1. Ein gewichtiges Indiz dafür,
dass bei einem Forstbetrieb die Gewinnerzielungsabsicht durch Holzernte
beabsichtigt ist, stellt die planmäßige Aufforstung eines nicht
unbedeutenden Areals dar.
2. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb
liegt nicht nur bei sog. Nachhaltsbetrieben vor, bei denen laufend Nutzungen
gezogen werden, sondern auch bei sog. aussetzenden Betrieben, bei denen nur ein
heranwachsender Baumbestand vorhanden ist, der keine laufenden Nutzungen
gestattet. Es ist nicht erforderlich, dass der Eigentümer über einen
Beruf verfügt, der eine gewisse Nähe zur Forstwirtschaft aufweist.
3. Forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als notwendiges
Betriebsvermögen ohne eindeutige Entnahmehandlung oder einen
entsprechenden Rechtsakt auch dann nicht, wenn eine ertragreiche
Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, weil der Betrieb durch
Grundstücksverkäufe ständig verkleinert wurde oder sich zu einem
Liebhabereibetrieb gewandelt hat.
4. Das Verhältnis zwischen dem
Kaufpreis für den Grund und Boden und den Entschädigungen für
den vorhandenen Baumbestand bietet keinen Anhaltspunkt dafür, ob ein
Forstbetrieb vorgelegen hat oder nicht, weil der Preis des Grund und Bodens
weitgehend von außerbetrieblichen Faktoren bestimmt wird.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 434 NAAAB-06465
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 28.03.2000 - 4 K 377/99
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