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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 4 K 377/99 EFG 2001 S. 434

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 14, EStG § 4 Abs. 1

Voraussetzungen für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs

Leitsatz

1. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass bei einem Forstbetrieb die Gewinnerzielungsabsicht durch Holzernte beabsichtigt ist, stellt die planmäßige Aufforstung eines nicht unbedeutenden Areals dar.

2. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb liegt nicht nur bei sog. Nachhaltsbetrieben vor, bei denen laufend Nutzungen gezogen werden, sondern auch bei sog. aussetzenden Betrieben, bei denen nur ein heranwachsender Baumbestand vorhanden ist, der keine laufenden Nutzungen gestattet. Es ist nicht erforderlich, dass der Eigentümer über einen Beruf verfügt, der eine gewisse Nähe zur Forstwirtschaft aufweist.

3. Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen ohne eindeutige Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsakt auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, weil der Betrieb durch Grundstücksverkäufe ständig verkleinert wurde oder sich zu einem Liebhabereibetrieb gewandelt hat.

4. Das Verhältnis zwischen dem Kaufpreis für den Grund und Boden und den Entschädigungen für den vorhandenen Baumbestand bietet keinen Anhaltspunkt dafür, ob ein Forstbetrieb vorgelegen hat oder nicht, weil der Preis des Grund und Bodens weitgehend von außerbetrieblichen Faktoren bestimmt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 434
NAAAB-06465

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 28.03.2000 - 4 K 377/99

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