Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids mit oder ohne
Sicherheitsleistung nach Aussetzung des Grundlagenbescheids
Unzulässigkeit eines Vollziehungsausssetzungsantrags beim FG ohne
Vorverfahren beim FA
Anforderungen an Verzicht auf Anordnung
einer Sicherheitsleistung
Aussetzung der Vollziehung
(Einkommensteuer 1990 und 1991)
Leitsatz
1. Eine Aussetzung der Vollziehung
ohne Sicherheitsleistung kann gerechtfertigt sein, wenn der angefochtene
Bescheid mindestens mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder
aber der Antragsteller im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage,
Sicherheit zu leisten; derartige Umstände sind vom Antragsteller
vorzutragen.
2. Wurde die Vollziehung eines
Feststellungsbescheids ohne ausdrücklichen Ausschluss einer
Sicherheitsleistung ausgesetzt, so braucht das FA bei der Entscheidung, ob der
Folgebescheid mit oder ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt
wird, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid
nicht nochmals zu berücksichtigen.
3. Soweit das FA die
Einkommensteuerbescheide als Grundlagenbescheide von der Vollziehung ausgesetzt
hat, sind auch die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der
Kirchensteuer als Folgebescheide von der Vollziehung auszusetzen.
4. Hat der Steuerpflichtige beim FA
nur Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuernachzahlung
gestellt, ist ein darüber hinausgehender, erstmals beim Finanzgericht
gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der gesamten festgesetzten
Steuer hinsichtlich des übersteigenden Betrags mangels behördlichen
Vorverfahrens unzulässig.
5. Die Anordnung einer weiteren
Sicherheitsleistung ist geboten, wenn die Steuerpflichtigen bei Erfolglosigkeit
ihrer Rechtsbehelfe hohe Steuernachforderungen zu erwarten haben, die bereits
gestellten Sicherheiten – Grundpfandrechte– in diesem Fall zur
Deckung nicht ausreichen würden und das FA bei der Realisierung dieser
Ansprüche vor erheblichen Schwierigkeiten stehen würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 997 EFG 2002 S. 997 Nr. 15 JAAAB-06449
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.04.2002 - 3 V 12/01
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