Keine Änderung nach § 173 AO 1977 bei Rechtsirrtum; Grundstücksart nach baulichen Veränderungen
Leitsatz
1. Irrt sich der zuständige Sachbearbeiter des FA im Rahmen Artfeststellung eines Grundstücks über die tatsächlichen und/oder
rechtlichen Voraussetzungen der Grundstücksart oder hält er weitere Ermittlungen für unnötig, so wird eine Änderung der Artfeststellung
wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO 1977 durch das spätere Bekanntwerden der wirklichen Nutzungsverhältnisse ausgeschlossen.
2. Beurteilung der Art eines Grundstücks als Zweifamilienhaus nach dem sog. alten Wohnungsbegriff (Fertigstellung des Gebäudes
vor dem und keine Aus- oder Umbaumaßnahmen, die erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der vorhandenen Wohnungen
haben), obwohl die vorhandenen Wohnbereiche nach dem sog. neuen Wohnungsbegriff (seit ,
BStBl II 1985, 151) als nicht ausreichend voneinander abgeschlossen anzusehen gewesen wären.
3. Wie sich eine Sauna auf die Grundstücksart auswirkt, hängt von den Feststellungen über die Benutzung ab.