1. Für die Frage, wann einheimzulagenrechtlich eine "Anschaffung" eines Objekts -zur Bestimmung des Förderzeitraums nach §
3 EigZulG- vorliegt, sind die zum Begriff der "Anschaffung" in den entsprechenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes entwickelten,
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze anzuwenden.
2. Danach ist ein Gebäude zu dem Zeitpunkt angeschafft, zu dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber verfügen
kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er zumindest wirtschaftliches Eigentum erlangt hat, d.h., wenn Eigenbesitz, Gefahr,
Nutzen und Lasten auf ihn übergehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 723 SAAAB-06339
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 29.03.2000 - 2 K 354/98
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