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FG BADEN-WÜRTTEMBERG  v. - 14 K 84/99

Gesetze: EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 253 Abs 1 S 2, HGB § 246 Abs 1

Steuerbarkeit, der von einem Anlagebetrüger im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen behaupteten Vereinnahmung von tatsächlich nicht erzielten Provisionseinnahmen; Einnahmen aus Anlagebetrügereien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Schadensersatzforderungen von betrogenen Anlegern

Leitsatz

1. Behauptet ein Anlagebetrüger in Hinblick auf ein drohendes Strafverfahren, dass die betrügerisch erlangten Gelder Provisionseinnahmen für vermittelte Geschäftsabschlüsse aus einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter seien, kann das FA die angeblich erzielten Provisionen der Besteuerung nicht zugrunde legen, wenn eine solche Vermittlungstätigkeit tatsächlich nie ausgeübt worden ist.

2. Ein Anlagebetrüger, der Kapitalanlegern in Zusammenhang mit der Förderung der neuen Bundesländer Anlagemöglichkeiten mit Renditen von 100 % in drei Monaten vorspiegelt, beteiligt sich durch die erkennbar auf Gegenleistung zielende, wenn auch nur vorgetäuschte Leistungsabsicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Die betrügerisch vereinnahmten Anlagegelder sind damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

3. Im Rahmen einer --aufgrund fehlender Aufzeichnungen-- durch Betriebsvermögensvergleich vorzunehmenden Schätzung des aus dem Anlagebetrug entstandenen Gewinns kann im Hinblick auf zu erwartende Schadensersatzansprüche der betrogenen Personen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sein. Dabei ist der Grad der Entschlossenheit der Gläubiger zu berücksichtigen, ihre Ansprüche soweit wie möglich durchzusetzen. Unmaßgeblich für die Rückstellungsbildung ist die Fähigkeit oder die Absicht des Anlagebetrügers, die Ansprüche aus seinem derzeitigen oder zukünftigen Vermögen befriedigen zu können oder zu wollen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-06207

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG v. 28.12.2000 - 14 K 84/99

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