Bürgschaftsinanspruchnahme des Geschäftsführers
und ehemaligen Gesellschafters für Schulden der GmbH regelmäßig
keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
Einkommensteuer
1997
Leitsatz
1. Bei dem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig
davon auszugehen, dass eine Bürgschaftsübernahme zugunsten der
Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nur in
besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Veranlassung durch die
berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer angenommen werden.
2. Eine
Bürgschaftsübernahme des Geschäftsführers einer GmbH, an
der er selbst nicht (mehr) beteiligt ist, aber deren Anteile im Zeitpunkt der
Bürgschaftsübernahme zu 100 % von seiner Ehefrau gehalten werden, ist
regelmäßig – zumal bei einer sogenannten
Finanzplan-Bürgschaft – nicht durch die
Geschäftsführertätigkeit verursacht. Soweit in den Zahlungen aus
der Bürgschaftsinanspruchnahme Zuwendungen an die Ehefrau als
Alleingesellschafterin zu sehen sind, kommt eine mittelbare verdeckte Einlage
der Ehefrau in das Gesellschaftsvermögen in Betracht.
3. Ein Abzug der
Bürgschaftsinanspruchnahme als Betriebsausgaben bei einer vom
Steuerpflichtigen neben der für die GmbH ausgeübten
Geschäftsführertätigkeit betriebenen gewerblichen Tätigkeit
kommt nicht in Betracht, wenn zu dieser kein tatsächlicher oder
wirtschaftlicher Zusammenhang zu erkennen ist.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1298 EFG 2003 S. 1298 Nr. 18 INF 2003 S. 567 Nr. 15 CAAAB-06139
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.05.2003 - 13 K 126/01
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