Feuchtigkeitsschäden im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Die der Klageschrift beigefügte Vollmachtsurkunde, die die Unterschrift des Klägers trägt, ersetzt die fehlende Unterschrift
des Prozessbevollmächtigten auf der Klageschrift.
2. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem Haus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich
um Fälle schwerwiegender Beeinträchtigungen des lebensnotwendigen privaten Wohnbereichs handelt.
3. Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Keller eines Wohnhauses sind nicht als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1480 EFG 2003 S. 1480 Nr. 20 QAAAB-05868
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 26.05.2003 - 13 K 1151/02
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