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Kommunalabgaben | Hundesteuer als persönliche Aufwandsteuer
Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer erzwingt im Rahmen der Auslegung eines Hundesteuertatbestands keine Berücksichtigung der Tatsache, ob die Haltung des Hundes beruflich (hier: durch einen Forstbeamten) oder privat veranlasst ist (, KStZ 2003, 218; a. A. offenbar: und ).