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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

GmbH: Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister – Muster

Reinald Gehrmann
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  • GmbH: Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister

Der Anmeldung der Kapitalerhöhung einer GmbH zum Handelsregister nach § 57 GmbHG ist ein satzungsändernder, notariell zu beurkundender Gesellschaftsbeschluss vorausgegangen, der mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen getroffen worden sein muss.

Regelfall der Kapitalerhöhung ist die Erhöhung gegen Bareinlagen. Zulässig ist jedoch auch eine Erhöhung gegen eine Sacheinlage, bei der die Einlage durch Übertragung eines Vermögensgegenstandes erfolgt, der nicht in Geld besteht (§ 56 GmbHG). Eine wirksame Kapitalerhöhung bedarf nach § 55 GmbHG neben dem satzungsändernden Beschluss über die Kapitalerhöhung, der Übernahme der zu leistenden Stammeinlage und der Eintragung ins Handelsregister. Im Hinblick auf die effektive Kapitalerhöhung sind die §§ 53 ff. GmbHG zu beachten. Die Einlagen sind in der vereinbarten Höhe zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Geldeinlagen sind durch Bareinzahlung oder Gutschrift auf ein Bankkonto der GmbH zu bewirken (§ 56a i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Eine Vereinfachung der Kapitalerhöhung bei der GmbH ergibt sich aus der Möglichkeit der Einforderung von Nachschüssen gemäß §§ 27, 28 GmbHG.

Mehr zum Thema der Kapitalerhöhung einer GmbH sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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