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Grundlagen - Stand: 22.09.2024

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Bernd Langenkämper

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Mit dem ZuFinG soll die sog. Dry-Income-Problematik entschärft werden. Hinter dem Begriff verbirgt sich die Pflicht der Mitarbeiter, Steuern auf die übertragenen Unternehmensanteile abführen zu müssen, obwohl ihnen (noch) keine Liquidität zufließt. Dies soll in Zukunft weitgehend vermieden, indem die Vorschriften zum Aufschub der Besteuerung der erhaltenen geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von bestimmten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen an Arbeitnehmer nach § 19a EStG n. F. umfassend ausgeweitet werden.

Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb der kurzen Zeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Nach den Urteilen des und v. - VIII R 1/20 ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

I. Definition des Zufluss-Abfluss-Prinzips

Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen sind im Kalenderjahr des Zuflusses/Abflusses an- bzw. abzusetzen. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt (§ 11 EStG).

Die Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG bleiben hiervon unberührt.

II. Anwendungsbereich

1. Unmittelbarer Anwendungsbereich

Der unmittelbare Anwendungsbereich des § 11 EStG umfasst:

  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

  • Ermittlung der Überschusseinkünfte (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte); (§ 2 Abs. 1 EStG)

  • Sonderausgabenabzug nach § 10 und § 10b EStG;

  • Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a, 33c EStG.

2. Nichtanwendung

Keine Anwendung findet § 11 EStG in den folgenden Fällen:

  • Betriebsvermögensvergleich,

  • Einkünften i. S. des § 17 EStG.

III. Ausnahmen

§ 11 EStG gilt zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen, d.h. bisher im Jahr 18 nicht versteuerte Einnahmen können grundsätzlich nicht im Jahr 19 nachversteuert oder Ausgaben des Jahres 18 nicht im Jahr 19 nachgeholt werden.

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