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Grundlagen - Stand: 16.08.2022

Lohnsteuerpauschalierung

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Lohnsteuerpauschalierung

Der Gesetzgeber erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung von pauschaler Lohnsteuer an Stelle der Regelbesteuerung nach § 39b EStG). Von Lohnsteuerpauschalierung spricht man, wenn die Lohnsteuer nicht nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers aus der Lohnsteuertabelle abgelesen wird, sondern wenn im Einzelfall oder in einer Mehrzahl von Fällen die Lohnsteuer mit einem Durchschnitts- oder einem festen Steuersatz erhoben wird. Im Falle der Lohnsteuerpauschalierung ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 3 EStG Steuerschuldner der Lohnsteuer und er hat diese zu übernehmen. Vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Mit dem BEG III sollen Wirtschaft, Bürger und Verwaltung deutlich von Bürokratie entlastet werden. Der Bundesrat hat dem BEG III am zugestimmt. Inhalt des Gesetzes sind u.a.

  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung, § 40b Absatz 3 EStG-E; Inkrafttreten: .

  • Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von 72 € auf 120 € pro Arbeitstag, § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG-E; Inkrafttreten: .

  • Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unter Verzicht auf Abruf der ELStAM, § 40a Abs. 7 EStG-E; Inkrafttreten: .

Weiteres siehe auch in unserem Reform Radar zum BEG III.

II. Allgemeines

Im Falle der Pauschalierung wird der Arbeitgeber Schuldner der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG).

Für pauschal versteuerten Arbeitslohn sind entsprechend pauschale Annexsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) abzuführen. Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann der Arbeitgeber zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Diese Wahl kann für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum unterschiedlich getroffen werden.

Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers und bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber außer Betracht (Abgeltungswirkung der pauschalen Lohnsteuer).

Bei Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer und Annexsteuern auf den Arbeitnehmer gelten diese als zugeflossener Arbeitslohn.

Laufende Bezüge, die pauschal besteuert wurden, sind beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 SvEV).

Ein Wechsel vom individuellen Lohnsteuer-Abzug zur Pauschalierung ist nach Ablauf des Kalenderjahrs nur bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich

Hat der Arbeitgeber zu Unrecht die Lohnsteuerpauschalierung durchgeführt (fehlgeschlagene Pauschalierung), hat die Pauschalsteuer keine Abgeltungswirkung. Der ausgezahlte Arbeitslohn ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zusätzlich zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der durch den Arbeitgeber gezahlten pauschalen Lohnsteuer bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers ist nicht möglich.

Der Arbeitslohn, den der Arbeitgeber nicht zweckgebunden und verwendungsfrei an den Arbeitnehmer zu zahlen hat, unterliegt grundsätzlich der Regelbesteuerung. Lediglich der darüber hinaus gewährte zweckgebunden / nicht verwendungsfrei gezahlte Arbeitslohn kann ggf. mit einem Pauschalsteuersatz versteuert oder lohnsteuerfrei durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, sofern die persönlichen und sachlichen Begünstigungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Verwendungszweck gewahrt wird.

In Zweifelsfällen können Arbeitgeber die lohnsteuerliche Behandlung entsprechender Leistungen im Wege der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) vom Betriebsstättenfinanzamt verbindlich klären lassen. Nimmt der Arbeitgeber zu Unrecht die Lohnsteuerpauschalierung vor, können diese Beträge beim Arbeitnehmer zur Nachversteuerung führen.

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