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Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers – Änderung der Rechtsprechung
Mit hat der BFH in der Sache VI R 32/18 ( NWB FAAAH-33414) entschieden, das zusätzlich zum ohnehin geschuldeten – beispielsweise nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerbegünstigter – Arbeitslohn vorliegt, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin (= verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung) geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Seine bis dahin anderslautende Rechtsprechung, nach der Zusatzlohn derjenige ist, der über den arbeitsrechtlichen geschuldeten (ohnehin) Lohn hinausgeht, d. h. freiwillig vom Arbeitgeber erbracht wird, hat er damit aufgegeben.
Der Kläger traf im Jahr 2011 mit einigen Arbeitnehmern neue Gehaltsvereinbarungen. Zunächst wurde der bisherige Bruttolohn herabgesetzt. Sodann gewährte der Kläger Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung. In den jeweiligen ergänzenden Vereinbarungen heißt es hierzu, diese zusätzlichen Leistungen fielen nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt. Im Jahr 2014 schlossen der Kläger und diese Arbeitnehmer bezüglich der seit dem Jahr 2011 (zusätzlich) geleisteten Lohnbestandteile eine Freiwilligkeitsvereinbar...