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Arbeitshilfe Februar 2024

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Antrag Finanzgericht – Muster

Daniel Eilenbrock
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  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Antrag Finanzgericht

Der Grundsatz von § 110 AO spiegelt sich auch bei der Beantragung beim Finanzgericht wider. Allerdings ist dieser neben anderen Formalitäten auch mit entsprechenden Kosten verbunden.

Die Verfahrensgebühr ist im Klageverfahren bereits mit Einreichung der Klageschrift fällig. Die Justizkasse fordert nach Klageeinreichung zur Zahlung auf. Die Tätigkeit des Finanzgerichts ist zwar im Gegensatz zu den Zivilgerichten nicht vom Kostenausgleich abhängig, allerdings droht bei Nichtzahlung die Vollstreckung und damit weitere Kosten.

Der Mindeststreitwert für alle Verfahren vor dem Finanzgericht (z. B. Klage-, Beschwerdeverfahren, vorläufiger Rechtsschutz) beträgt 1.500 € beträgt (vgl. § 52 Abs. 4 GKG).

Auch in einem Verfahren, dessen wirtschaftliche Bedeutung geringer ist (Streit um die Anerkennung von Betriebsausgaben/Werbungskosten, deren Berücksichtigung zu einer Steuersenkung von 50 € führt), werden die Gerichtsgebühren auf der Grundlage des Mindeststreitwertes von 1.500 € berechnet.

Außerdem erfolgte eine Gebührenerhöhung. Wird ein Verfahren durch Urteil oder Gerichtsbescheid entschieden, gilt ein Gebührensatz von 4,0.

Wird das Verfahren durch Klagerücknahme beendet, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf das 2,0-fache (Klageverfahren) bzw. 0,75-fache (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Die Frist wahrende Klageerhebung ist also künftig immer mit Kosten verbunden. Entsprechendes gilt, wenn das Klageverfahren durch Beschluss nach § 138 FGO abgeschlossen wird, weil die Prozessparteien den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Mehr zum Thema Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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