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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

GmbH: Gesellschafterbeschluss ordentliche Kapitalherabsetzung – Muster

Reinald Gehrmann
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  • GmbH: Gesellschafterbeschluss ordentliche Kapitalherabsetzung – Muster

Die Kapitalherabsetzung führt zu einer Minderung der Stammkapitalziffer durch eine Satzungsänderung. Die ordentliche Kapitalherabsetzung dient regelmäßig der Ausschüttung von bisher gebundenem Vermögen (§ 30 GmbHG) oder dem Erlass von Einlageforderungen (Vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die ordentliche Kapitalherabsetzung erfordert als satzungsändernde Maßnahme zunächst einen notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss (§§ 53,58 GmbHG). Der Beschluss und eine Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft, sich zu melden, wenn sie mit der Herabsetzung nicht einverstanden sind, sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG im elektronischen Bundesanzeiger einmalig bekannt zu machen. Gläubiger, die der Kapitalherabsetzung widersprechen, sind zu befriedigen oder es ist ihnen Sicherheit zu leisten.

Die Kapitalherabsetzung ist von allen Geschäftsführern – nicht nur in vertretungsberechtigter Zahl - zum Handelsregister anzumelden (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Anmeldung darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung und Gläubigeraufforderung erfolgen.

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