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GmbH: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel - Muster
GmbH: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel - Muster
Eine Kapitalerhöhung setzt bei einer GmbH zwangsläufig die Erhöhung des Stammkapitals voraus. Das kann einerseits durch die Zuführung von Barmitteln als auch durch die Umwandlung bereits vorhandener Gesellschaftsmittel erfolgen, vgl. § 57c ff. GmbHG. Eine wirksame Kapitalerhöhung setzt stets einen notariell beglaubigten, zulässigen Gesellschafterbeschlusses über die Erhöhung und die damit einhergehende Änderung der Satzung (§§ 53, 54 GmbHG), die Übernahme des Erhöhungsbetrags in notariell beglaubigter Form durch die zugelassenen Personen (§ 55 Abs. 1 GmbHG), die Zulassung der Gesellschafter zur Zeichnung des Erhöhungsbetrags (§ 55 Abs. 2 GmbHG), die Leistung der Einlage durch die Übernehmer (§ 57 GmbHG) und schließlich die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung ins Handelsregister voraus. Zu beachten ist, dass die Kapitalerhöhung erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam wird.
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