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Arbeitshilfe Januar 2024

GmbH: Bestellung eines Aufsichts-/Beirats – Muster

Reinald Gehrmann
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  • GmbH: Bestellung eines Aufsichts-/Beirats – Muster

Eine gesetzliche Vorgabe, nach der eine GmbH einen Aufsichtsrat zu bestellen hat, gibt es im GmbHG nicht. Anders als die Aktiengesellschaft benötigt die GmbH keinen Aufsichtsrat zum Schutz ihrer Gesellschafter. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Gesellschafterversammlung bei der GmbH bereits ein effektives Aufsichtsgremium darstelle, da den Gesellschaftern innerhalb der Gesellschafterversammlung alle notwendigen Informations- und Kontrollrechte zustehen. Unabhängig davon, kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH jedoch die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen (es handelt sich dann um eine Frage des „Corporate Governance”). Dieser fakultative Aufsichtsrat wird in der Praxis oftmals dann errichtet, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer großen Anzahl, ihrer Unerfahrenheit oder auch wegen der Komplexität des Tagesgeschäfts der Gesellschaft die Kontrolle der Geschäftsführung in die Hände von Aufsichtsräten geben wollen. Daraus folgt bereits die notwendige Unterscheidung zwischen freiwilligem (vgl. § 52 GmbHG) und zwingendem Aufsichtsrat bei der GmbH (so genannter „Aufsichtsrat im Drittinteresse”; außerhalb des GmbHG etwa in § 1 Nr. 3 DrittelbetG oder in § 1 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz geregelt), die es zu beachten gilt.

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