Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eigenheimzulage
Der Gesetzentwurf zum JStG 2024 sieht in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO die Aufnahme einer Wohngemeinnützigkeit (vergünstigte Überlassung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen) vor.
Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 ist mit dem erstmals eingefügten § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab dem Jahr 2020 für einen befristeten Zeitraum durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld geschaffen worden. Begünstigt sind demnach selbstgenutzte Wohngebäude, an denen Wärmedämmungs- oder bestimmte Erneuerungsarbeiten durchgeführt werden sowie Optimierungsmaßnahmen an mindestens zwei Jahre alten Heizungsanlagen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 € pro selbstgenutztem Gebäude. Weitere Details hat das BMF in seinen Schreiben vom , BStBl 2021 I S. 103 und vom geregelt. In der am beschlossenen Fassung des Wachstumschancengesetzes hatte der Bundestag das EStG noch um eine auf zwei Jahre befristete Erhöhung des Fördersatzes der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung auf 30 % ergänzt. Diese Maßnahme wurde vom Vermittlungsausschuss allerdings wieder aus dem Gesetz gestrichen.
I. Definition der Eigenheimzulage
Mit der Eigenheimzulage als progressionsunabhängige Subventionszahlung wird die Schaffung von selbstgenutztem oder unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenem Wohneigentum im Inland gefördert. Der Anspruchsberechtigte erhält grundsätzlich einmalig über max. acht Jahre Eigenheimzulage für die Anschaffung oder die Herstellung einer zu eigenen oder von Angehörigen unentgeltlich zu anderen Wohnzwecken genutzten Wohnung (bis Ende 2003 auch für den An- oder den Ausbau an einer Wohnung).
Das Eigenheimzulagegesetz, welches die Vorschriften des § 10e EStG abgelöst hat, ist erstmals für Objekte anzuwenden, die aufgrund eines nach dem abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft oder aufgrund eines nach dem gestellten Bauantrags hergestellt worden sind. Für Anschaffungs- oder Herstellungsfälle in der Zeit vom bis zum bestand ein Wahlrecht zwischen der Förderung nach § 10e EStG und dem EigZulG.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist die Eigenheimzulageförderung erheblich eingeschränkt worden.
Die Eigenheimzulage ist ab dem entfallen.
II. Anspruchberechtigter
Eigenheimzulageberechtigt ist der nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtige.
III. Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006
Die Eigenheimzulage wird letztmals für Objekte gewährt, die aufgrund eines vor dem geschlossenen Kaufvertrags erworben worden sind oder bei denen der Bauantrag vor dem gestellt worden ist. Im baugenehmigungsfreien Verfahren ist der Zeitpunkt, in dem
die Bauunterlagen eingereicht,
eine ggf. erforderliche Bauanzeige erstattet worden ist
oder mit den Bauarbeiten begonnen wurde,
maßgebend.
Eine Förderung eines Folgeobjektes ist ausgeschlossen.
Seit 2008 können Eigenbeiträge im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer selbst genutzten Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der sog. Riester-Förderung berücksichtigt werden.
IV. Begünstigte Objekte seit 2004 bis
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG wird die Anschaffung oder die Herstellung einer im Inland belegenen Wohnung im eigenen Haus gefördert. Nicht mehr gefördert werden der Ausbau und die Erweiterung einer solchen Wohnung.
Europarechtlich ist es nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland, der nicht zur Berufsgruppe der Grenzpendler, Diplomaten oder EU-Beamten gehört, Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren.
1. Anwendungsregelung
Die nachfolgenden Regelungen gelten, wenn
der Kaufvertrag nach dem geschlossen wurde,
mit der Herstellung aufgrund eines nach dem gestellten Bauantrags begonnen wurde,
die Bauanzeige im anzeigepflichtigen Verfahren nach dem erfolgt,
die Bauunterlagen, die in einem baugenehmigungsfreien Verfahren vorzulegen sind, nach dem eingereicht wurden oder
im baugenehmigungsfreien Verfahren mit den Bauarbeiten nach dem begonnen wurde.
2. Wohnung
Eine Wohnung ist eine gegenüber anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossene Wohneinheit mit einer Mindestfläche, einem eigenen Zugang und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Nebenräumen, die Wohnzwecken dient.
Auch dem Unternehmensvermögen zugeordnete selbstgenutzte Wohnungen können nach dem EigZulG gefördert werden.
Nach einem ist die Eigenheimzulage auch unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen für in einem anderen Mitgliedsstaat belegene Wohnungen zu gewähren, nach einer BFH-Entscheidung jedoch nicht für ein im EU-Ausland belegenes Zweitobjekt.
3. Eigentümer
Eigenheimzulageberechtigt ist der bürgerlich-rechtliche oder der wirtschaftliche Eigentümer einer Wohnung.
Bürgerlich-rechtliches Eigentum
Bürgerlich-rechtliches Eigentum erwirbt auch der Bauherr, der in Ausübung eines dinglichen Nutzungsrechts (Nießbrauch, Erbbaurecht, Dienstbarkeit) ein Gebäude errichtet.
Wirtschaftliches Eigentum
Wirtschaftliches Eigentum hat derjenige, der auf einem fremden Grundstück für eigene Rechnung ein Gebäude / Gebäudeteil herstellt und im Fall der vorzeitigen Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Wertersatz z.B. nach Bereicherungsrecht hat.
4. Anschaffung/Herstellung
Anschaffung einer Wohnung
Eine Wohnung wird durch (teil-) entgeltlichen Erwerb angeschafft.
Eine nach dem EigZulG begünstigte Anschaffung liegt nicht vor, wenn
eine Wohnung unentgeltlich durch Einzelrechtsnachfolge (z.B. Schenkung, vorweggenommene Erbfolge oder Vermächtnis) erworben wird,
ihr eine mittelbare Grundstücksschenkung vorangeht,
eine Wohnung aus dem Betriebsvermögen entnommen wird,
ein im Miteigentum stehendes Gebäude in Alleineigentum umgewandelt wird und die Miteigentümer jeweils Alleineigentum erwerben,
die Anschaffung vom Ehegatten vorgenommen wird, soweit im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.
Herstellung einer neuen Wohnung
Eine neue Wohnung wird hergestellt
durch Neubau einer abgeschlossenen Wohnung mit eigenem Zugang,
wenn ein bautechnisch neues Gebäude entsteht (tief greifende Umgestaltung, d.h. der Neubau muss dem Gebäude / der Wohnung das Gepräge geben) bzw. bei einem Anbau dieser größen- und wertmäßig überwiegt,
wenn ein voll verschlissenes Gebäude neu errichtet wird oder
wenn bei einer Herstellung einer neuen zusätzlichen Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn der angefallene Bauaufwand und der Wert der Eigenleistung den Wert der Altbausubstanz übersteigen (Vereinfachungsregelung).
Eine Wohnung wird nicht hergestellt durch
Umwidmung einer beruflich genutzten Wohnung zu Wohnzwecken,
Wohnungssanierung,
Verkleinerung oder Vergrößerung einer Wohnung,
Verbindung von zwei Wohnungen,
Ausbau oder Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung.
5. Ausschluss
Von der Eigenheimzulageförderung sind ausgeschlossen:
Ferien- oder Wochenendwohnungen, soweit sie baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen,
baurechtswidrig errichtete Wohnungen,
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnungen, für die ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird,
Wohnungen, für die die Nutzungswertbesteuerung anzuwenden ist,
die Anschaffung vom Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.