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Arbeitshilfe April 2022

AG: Kapitalerhöhung aus Barmitteln, Beschluss der Hauptversammlung – Muster

Anna Keller
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  • Kapitalerhöhung aus Barmitteln, Beschluss der Hauptversammlung

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Für die Aufstockung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft durch Kapitalerhöhung aus Barmitteln ist ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig. Der Hauptversammlungsbeschluss ist durch einen Notar zu protokollieren, weil der Kapitalerhöhungsbeschluss, der Satzungsänderungsbeschluss und der Beschluss zum Bezugsrechtsausschluss jeweils einer Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, §§ 130 Abs. 1 S. 3, 182 Abs. 1 S. 1, 179 Abs. 2 S. 1, 186 Abs. 3 S. 2 AktG. Ferner ist zur Wirksamkeit der Kapitalerhöhung die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erforderlich.

Neben der regulären Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung auch durch genehmigtes Kapital gem. §§ 202 ff. AktG sowie durch das so genannte bedingte Kapital gemäß §§ 192 ff. AktG möglich. Darüber hinaus kann die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auch durch Umwandlung von Kapital- und Gewinnrücklagen in gezeichnetes Kapital erfolgen.

Mehr zum Thema Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft mit weiterführenden Informationen im infoCenter.

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