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Arbeitshilfe Januar 2024

Absage nach Vorstellungsgespräch – Muster

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann und Nadja Hartmann
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  • Absage nach Bewerbungsgespräch

Aus rechtlicher Sicht sollte der Arbeitgeber die Absage nach dem Vorstellungsgespräch nicht begründen. Zwar mag die Begründung für diese Entscheidung aus persönlicher oder unternehmenspolitischer Sicht sinnvoll sein. Es besteht jedoch das Risiko, durch eine (gut gemeinte) Begründung Entschädigungsansprüche des Bewerbers auszulösen. Ist nämlich die Absage an ein Diskriminierungsmerkmal nach § 1 AGG (z.B. Geschlecht oder Alter) geknüpft, kann der Bewerber wegen unzulässiger Diskriminierung einen Entschädigungsanspruch geltend machen.

Will der Arbeitgeber seine Absage dennoch begründen, sollte er möglichst neutrale Formulierungen wählen und jegliche Anknüpfung an ein Diskriminierungsmerkmal vermeiden.

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