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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Anmeldung einer OHG zum Handelsregister – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Anmeldung einer oHG zum Handelsregister

Gemäß § 106 i.V.m. § 14 HGB ist die Gründung der oHG zur Eintragung in das Handelsregister ihres Sitzes anzumelden. Nur die Handelsregistereintragung ermöglicht es Dritten, die wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft einzusehen. Darüber hinaus genießen nur die Eintragungen ins Handelsregister einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz, § 15 HGB. Die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister kann daher schon ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, sie muss jedoch spätestens nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs erfolgen. Die Voraussetzungen der Anmeldung ergeben sich aus § 106 Abs. 2 HGB. Neben der notariellen Beglaubigung der Anmeldung im Sinne von § 12 Abs. 1 HGB ist § 108 Abs. 1 HGB zu beachten, nach dem die Anmeldung von allen Gesellschaftern zu bewirken ist, auch wenn sie nicht vertretungsbefugt sind.

Mehr zum Thema Anmeldung der oHG zum Handelsregister sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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