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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Anmeldung der Auflösung einer oHG zum Handelsregister – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Anmeldung der Auflösung einer oHG zum Handelsregister

Die Auflösung ist der erste Schritt zur Beendigung der OHG. Sie führt zu einer Änderung ihres Gesellschaftszwecks, indem sie sich von einer werbenden in eine auf Liquidation ihres Vermögens gerichtete Gesellschaft wandelt. Sie bleibt im Rechtsverkehr als Handelsgesellschaft bestehen (§ 156 HGB).

Die Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister ist in § 143 HGB geregelt. Die Auflösung der Gesellschaft ist danach von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafterversammlung, Kündigung des Gesellschafters, Tod des Gesellschafters, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eine gerichtliche Entscheidung können Auflösungsgründe sein, §§ 132 ff. HGB. Mit ihrer Auflösung ist die Gesellschaft noch nicht beendet ist. In das Handelsregister sind auch die Namen der Liquidatoren und der Umfang ihrer Vertretungsmacht einzutragen (§ 148 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das Liquidationsverfahren gliedert sich im Wesentlichen in die Abschnitte der Bilanzaufstellung, der Beendigung der laufenden Geschäfte, Forderungseinzug und Schuldenbegleichung, der Umsetzung des restlichen Vermögens und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Mit der abschließenden Verteilung des Vermögens ist die Liquidation beendet, d.h. die Gesellschaft ist vollbeendet und kann nicht wiederhergestellt werden. Das Registergericht gibt von Amts wegen die Löschung der Gesellschaft bekannt. Sofern sich nach der Beendigung der Liquidation jedoch herausstellt, dass noch Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, kann die Gesellschaft für die Dauer der Liquidation mit denselben Liquidatoren als wieder in Liquidation befindlich eingetragen werden, so genannte Nachtragsliquidation.

Anstelle der Liquidation können die Gesellschafter auch eine andere Art der Auseinandersetzung wählen. Eine andere Art der Auseinandersetzung und damit eine Auflösung der oHG ohne Liquidation, bei der die Gesellschaft auch vollbeendet wird, liegt bspw. dann vor, wenn die Gesellschafter den Übergang des Gesellschaftsvermögens im Ganzen auf einen anderen Rechtsträger vereinbaren.

Mehr zum Thema Anmeldung der Auflösung einer oHG zum Handelsregister sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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